Gesetzliche Regelungen

1. EU-Öko-Verordnung

Die seit dem 1.1.2022 gültige Verordnung VO (EG) 2018/848 (im Folgenden „EU-Ökoverordnung“) legt die Rahmenbedingungen für den Ökolandbau und damit in Verbindung mit der Verordnung  VO (EG) 2021/1165 auch für den Einsatz von Biogut- und Grüngutkomposten im Ökolandbau europaweit fest. Sie regelt diesen Einsatz entsprechend der Darstellung in folgender Tabelle für alle ökologisch wirtschaftenden Betriebe in Deutschland, unabhängig davon, ob sie einem Verband angehörig sind oder nicht. Von grundlegender Bedeutung ist dabei insbesondere Anhang II der VO (EG) 2021/1165, in dem die zulässigen Düngemittel und Bodenverbesserer aufgeführt sind, die im Ökolandbau eingesetzt werden dürfen.

AnforderungBeschreibung
Definition des Inputs und der Behandlung– Erzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas -> Biogutkompost
– Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas -> Grüngutkompost
– zulässige Zusatzstoffe bei der Kompostierung bzw. anaeroben Gärung nach Anhang II der VO (EG) 2021/1165
Festlegung einer FremdüberwachungFremdüberwachung in Deutschland i. d. R. durch eine anerkannte Gütesicherungsorganisation und Einhaltung der entsprechenden Zertifizierungsanforderungen an die Produkte (in Deutschland: RAL-Gütezeichen der BGK und QLA der VDLUFA)
Grenzwerte für Schwermetalle in BiogutkompostCadmium: 0,7 mg/kg TM; Kupfer: 70 mg/kg TM; Nickel: 25 mg/kg TM; Blei: 45 mg/kg TM; Zink: 200 mg/kg TM; Quecksilber: 0,4 mg/kg TM; Chrom (insgesamt): 70mg/kg TM; Chrom (VI): nicht nachweisbar

Weiterhin legt Anhang 1 der EU-Ökoverordnung für Erzeugnisse aus „kompostierten oder fermentierten Haushaltsabfällen“ fest, dass die Haushaltsabfälle in einem kontrollierten, vom Mitgliedsland zugelassenen Getrenntsammlungssystem gewonnen werden müssen. Diese Stoff-/Abfallgruppe wird in den einschlägigen Verordnungen und technischen Regelwerken in Deutschland wie folgt charakterisiert:

  • BioAbfV (2012, § 2, Nr.1 und Anhang 1, Nr. 1a, Sp. 2 und 3): „Getrennt erfasste Bioabfälle privater Haushalte und des Kleingewerbes (insbesondere Biotonne)“,
  • DüMV (2015): „Organische Abfälle/ Bioabfälle gemäß § 2, Nr. 1 BioAbfV aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe, Küchen- und Speiseabfälle.“
  • BGK (RAL-GZ ): „Biogut“. Hieraus hergestellte Komposte nach RAL-GZ 251: Biogutkomposte.

Für solche „Biogutkomposte“ ebenso wie für die „fermentierten Erzeugnisse aus der anaeroben Gärung bei der Erzeugung von Biogas“ gibt es in der EU-Ökoverordnung auch Grenzwerte für die Schwermetalle Blei, Chrom, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink sowie die Festlegung, dass Chrom VI nicht bestimmbar sein darf (siehe Tab. 10 in Kapitel 5.2.2).

Diese Schwermetallregelung der EU-Ökoverordnung gilt ausschließlich für „Biogutkomposte“ und Gärprodukte, die mit Inputanteilen von Biogut nach getrennter Sammlung in Haushaltungen („Biotonne“) gewonnen werden. Erzeugnisse aus „kompostiertem oder fermentiertem Gemisch aus pflanzlichem Material“ entsprechend dem Inputkatalog in Anhang 1 der EU-Ökoverordnung ohne Anteil von organischen Haushaltsabfällen aus getrennter Sammlung (in Deutschland für die aerobe Aufbereitung i. d. R. als „Grüngutkomposte“ bezeichnet), unterliegen in dieser Verordnung keiner Regelung in Bezug auf die Schwermetallgehalte.

Weder für Biogut- noch für Grüngutkomposte sind nach EU-Ökoverordnung Reglementierungen bezüglich der Fremdstoffgehalte vorgesehen. Dieser Umstand sorgt in der Praxis immer wieder für Unklarheiten und z.B. auch zur Frage, welche Fremdstoffgehalte in Biogutkomposten maximal zulässig sind, die in EU-Ökobetrieben verwertet werden sollen. In Extremfällen trifft man in solchen Diskussionen gelegentlich auf die Ansicht, dass aufgrund der fehlenden Vorgaben der EU-Ökoverordnung überhaupt keine Reglementierungen bezüglich der in EU-Ökobetrieben verwerteten Biogutkomposte zu beachten sind, was die Fremdstoffgehalte anbelangt.

In Bezug auf den deutschen Rechtsraum ist dies schon insoweit falsch, als dort nur Biogutkomposte, die den Vorschriften der BioAbfV und der DüMV entsprechen, landwirtschaftlich verwertet werden dürfen (siehe Kapitel 4.1). Dies ist völlig unabhängig davon, ob die Landwirtschaftsbetriebe „ökologisch“ oder „konventionell“ arbeiten. Entsprechend den Ausführungen in Kapitel 4.1.1 gelten damit auch für die in EU-Ökobetrieben verwerteten Biogut- und Grüngutkomposte generell die Grenzwerte der Fremdstoffgehalte (> 2mm) gemäß den Vorschriften der BioAbfV (max. 0,5 Gew.-% d. TM) bzw. der DüMV (max. 0,4 Gew.-% d. TM Altpapier, Karton, Glas Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe; max. 0,1 Gew. % d. TM sonstige nicht abgebaute Kunststoffe).

In der Praxis gelegentlich diskutiert wird auch, wie die Vorgabe der EU-Ökoverordnung, daß nur aerobe oder anaerobe Erzeugnisse aus organischen Haushaltsabfällen im ÖL verwertet werden dürfen, die in einem im jeweiligen Mitgliedsland zugelassenen und kontrollierten Getrenntsammlungssystem gewonnen werden, im Einzelnen auszulegen ist. Insbesondere wird hier die Frage gestellt, ob diese Anforderung in Deutschland bereits vollständig durch die Anwendung der BioAbfV und der DüMV abgedeckt wird, oder ob hierzu nicht zusätzlich ein freiwilliges Gütesicherungs- und Zertifizierungssystem erforderlich ist (in Deutschland RAL-Gütesicherung der BGK bzw. QLA-System des VDLUFA). Diese Fragestellung ist, wie in 4.2.2 dargestellt, durchaus praxisrelevant, auch wenn der Anteil nicht gütegesicherter Kompostanlagen in Deutschland nicht sehr hoch liegt. Die meisten deutschen Anbauverbände des ÖL (z.B. Bioland, Naturland, Gäa, Biokreis) schreiben aufgrund strengerer Regularien bei der Verwertung von Biogutkomposten die Mitgliedschaft der Kompostanlage in einer der o.g. neutralen Gütesicherungsorganisationen (i.d.R. der BGK) zwingend vor. Demgegenüber liegen den Autoren bisher keine Informationen vor, dass eine solche Regelung – über die Anwendung der VO (EG) 889/2008, der BioAbfV und der DüMV hinaus – auch für EU-Öko-Landbaubetriebe in Deutschland zwingend einzuhalten wäre, auch wenn dies aus fachlicher Sicht empfehlenswert erscheint.

Diese Themen folgen in Kürze:

  • Bioabfallverordnung
  • Düngemittelverordnung
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