Gesetzliche Regelungen für den Komposteinsatz in der Landwirtschaft

1. Bioabfallverordnung (BioAbfV)

Nach der aktuell geltenden Bioabfallverordnung sind für Komposte insbesondere die Schwermetallgrenzwerte, Fremdstoffgrenzwerte sowie die zulässigen Aufbringungsmengen relevant.

Schwermetallgrenzwerte

ParameterGrenzwert A (mg/kg TM)Grenzwert B (mg/kg TM)
Blei (Pb)150100
Cadmium (Cd)1,51,0
Chrom (Cr)10070
Kupfer (Cu)10070
Nickel (Ni)5035
Quecksilber (Hg)1,00,7
Zink (Zn)400300

TM = Trockenmasse. Die Grenzwerte der B sind strenger als die der Kategorie A, die Einordnung des Komposts in eine der beiden Kategorien beeinflusst die zulässige Aufbringungsmenge.

Zulässige Aufbringungsmengen

QualitätsstufeMax. Aufbringungsmenge
Einhaltung Grenzwert A20 t TM/ha innerhalb von 3 Jahren
Einhaltung Grenzwert B30 t TM/ha innerhalb von 3 Jahren

Die höheren Aufbringungsmengen sind nur bei Einhaltung der strengeren Grenzwerte der Kategorie B zulässig.

Fremdstoff-Grenzwerte

ParameterGrenzwert (% der TM)
Verformbare Kunststoffe (Folien etc.)0,10 %
Sonstige Fremdstoffe (Glas, Metall, Hartkunststoffe, Steine etc.)0,40 %

Diese Werte gelten für den fertigen Kompost bzw. Gärrest.

Hygienische Anforderungen

ParameterAnforderung
SalmonellenNicht nachweisbar
Keimfähige Pflanzensamen / austriebsfähige PflanzenteileHygienisierung nach BioAbfV nachweisen
BehandlungsverfahrenKompostierung oder Vergärung mit vorgeschriebenen Zeit-/Temperaturbedingungen

Um eine Hygienisierung zu gewährleisten, werden in der BioAbfV verschiedene alternativ anzuwendenden Hygienisierungsverfahren mit konkreten Anforderungen hinsichtlich Zeit- und Temperaturbedingungen vorgeschrieben (z. B. mindestens 55 °C über einen möglichst zusammenhängenden Zeitraum von 2 Wochen)

Für Komposte, die als Düngemittel in Verkehr gebracht werden, gelten neben der BioAbfV zusätzlich die Anforderungen der Düngemittelverordnung. Die DüMV enthält vor allem Schadstoffgrenzwerte sowie Kennzeichnungs- und Mindestanforderungen.

Schadstoff-Grenzwerte nach DüMV für Kompost-Düngemittel

ParameterGrenzwertEinheit
Arsen (As)40mg/kg TM
Blei (Pb)150mg/kg TM
Cadmium (Cd)1,5mg/kg TM
Chrom (Cr) VI2mg/kg TM
Nickel (Ni)80mg/kg TM
Quecksilber (Hg)1,0mg/kg TM
Thallium (Tl)1,0mg/kg TM
Perfluorierte Tenside (PFT)0,1mg/kg TM
Summe Dioxine und dl-PCB30ng WHO-TEQ/kg TM

Diese Grenzwerte gelten für organische Düngemittel einschließlich Komposten beim Inverkehrbringen. Für Biogut- und Grüngutkomposte gelten zusätzlich die Vorgaben der Bioabfallverordnung (BioAbfV), die teilweise strengere Grenzwerte vorsehen s. o.

Fremdstoff-Grenzwerte für Kompost nach DüMV

ParameterGrenzwert
Steine > 10 mm5 Gew.-% TM
Verformbare Kunststoffe (Folien etc.) > 1 mm0,10 Gew.-% TM
Altpapier, Karton, Glas, Metall, Hartkunststoffe > 1 mm0,40 Gew.-% TM
Mindest-Nährstoffgehalte für die Deklaration als organischer Dünger

Komposte werden meist als „Organischer NPK-Dünger“ oder „Organischer Bodenverbesserer“ in Verkehr gebracht; die konkreten Mindestgehalte an Nährstoffen hängen vom jeweiligen Düngemitteltyp gemäß Anlage 1 DüMV ab.

EU-Öko-Verordnung

Die seit dem 01.01.2022 gültige Verordnung VO (EG) 2018/848 (im Folgenden „EU-Ökoverordnung“) legt die Rahmenbedingungen für den Ökolandbau und damit in Verbindung mit der Verordnung VO (EG) 2023/2229 auch für den Einsatz von Biogut- und Grüngutkomposten im Ökolandbau europaweit fest. Sie regelt diesen Einsatz entsprechend der Darstellung in folgender Tabelle für alle ökologisch wirtschaftenden Betriebe in Deutschland, unabhängig davon, ob sie einem Verband angehörig sind oder nicht. Von grundlegender Bedeutung ist dabei insbesondere Anhang II der VO (EG) 2023/2229, in dem die zulässigen Düngemittel und Bodenverbesserer aufgeführt sind, die im Ökolandbau eingesetzt werden dürfen.

AnforderungBeschreibung
Definition des Inputs und der Behandlung– Erzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas -> Biogutkompost
– Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas -> Grüngutkompost
– zulässige Zusatzstoffe bei der Kompostierung bzw. anaeroben Gärung nach Anhang II der VO (EG) 2023/2229
Festlegung einer FremdüberwachungFremdüberwachung in Deutschland i. d. R. durch eine anerkannte Gütesicherungsorganisation und Einhaltung der entsprechenden Zertifizierungsanforderungen an die Produkte (in Deutschland: RAL-Gütezeichen der BGK und QLA der VDLUFA)
Grenzwerte für Schwermetalle in BiogutkompostCadmium: 0,7 mg/kg TM; Kupfer: 70 mg/kg TM; Nickel: 25 mg/kg TM; Blei: 45 mg/kg TM; Zink: 200 mg/kg TM; Quecksilber: 0,4 mg/kg TM; Chrom (insgesamt): 70mg/kg TM; Chrom (VI): nicht nachweisbar

Weiterhin legt Anhang 1 der EU-Ökoverordnung für Erzeugnisse aus „kompostierten oder fermentierten Haushaltsabfällen“ fest, dass die Haushaltsabfälle in einem kontrollierten, vom Mitgliedsland zugelassenen Getrenntsammlungssystem gewonnen werden müssen. Diese Stoff-/Abfallgruppe wird in den einschlägigen Verordnungen und technischen Regelwerken in Deutschland wie folgt charakterisiert:

  • BioAbfV (2012, 2, Nr.1 und Anhang 1, Nr. 1a, Sp. 2 und 3): „Getrennt erfasste Bioabfälle privater Haushalte und des Kleingewerbes (insbesondere Biotonne)“,
  • DüMV (2019): „Organische Abfälle/ Bioabfälle gemäß § 2, Nr. 1 BioAbfV aus getrennter Sammlung aus privaten Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe, Küchen- und Speiseabfälle.“
  • BGK (RAL-GZ): „Biogut“. Hieraus hergestellte Komposte nach RAL-GZ 251: Biogutkomposte.

Für solche „Biogutkomposte“ ebenso wie für die „fermentierten Erzeugnisse aus der anaeroben Gärung bei der Erzeugung von Biogas“ gibt es in der EU-Ökoverordnung auch Grenzwerte.

Schwermetall-Grenzwerte nach EU-Ökoverordnung für kompostierte oder fermentierte Bioabfälle

ParameterGrenzwertEinheit
Cadmium (Cd)0,7mg/kg TM
Kupfer (Cu)70mg/kg TM
Nickel (Ni)25mg/kg TM
Blei (Pb)45mg/kg TM
Zink (Zn)200mg/kg TM
Quecksilber (Hg)0,4mg/kg TM
Chrom (Cr)70mg/kg TM
Chrom (Cr) VINicht nachweisbar

Diese Schwermetallregelung der EU-Ökoverordnung gilt ausschließlich für „Biogutkomposte“ und Gärprodukte, die mit Inputanteilen von Biogut nach getrennter Sammlung in Haushaltungen („Biotonne“) gewonnen werden. Erzeugnisse aus „kompostiertem oder fermentiertem Gemisch aus pflanzlichem Material“ entsprechend dem Inputkatalog in Anhang 1 der EU-Ökoverordnung ohne Anteil von organischen Haushaltsabfällen aus getrennter Sammlung (in Deutschland für die aerobe Aufbereitung i. d. R. als „Grüngutkomposte“ bezeichnet), unterliegen in dieser Verordnung keiner Regelung in Bezug auf die Schwermetallgehalte.

Weder für Biogut- noch für Grüngutkomposte sind nach EU-Ökoverordnung Reglementierungen bezüglich der Fremdstoffgehalte vorgesehen.

Gütesicherungsschema (vereinfacht) bei der Eignungsfeststellung von Biogut- und Grüngutkomposten zum Einsatz im ökologischen Landbau in Deutschland (Gottschall, 2022)

In Bezug auf den deutschen Rechtsraum ist dies schon insoweit falsch, als dort nur Biogutkomposte, die den Vorschriften der BioAbfV und der DüMV entsprechen, landwirtschaftlich verwertet werden dürfen. Dies ist völlig unabhängig davon, ob die Landwirtschaftsbetriebe „ökologisch“ oder „konventionell“ arbeiten. Damit gelten auch für die in EU-Ökobetrieben verwerteten Biogut- und Grüngutkomposte generell die Grenzwerte der Fremdstoffgehalte (> 1 mm) gemäß den Vorschriften der BioAbfV (max. 0,5 Gew.-% d. TM) bzw. der DüMV (max. 0,4 Gew.-% d. TM Altpapier, Karton, Glas Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe; max. 0,1 Gew. % d. TM sonstige nicht abgebaute Kunststoffe).

In der Praxis gelegentlich diskutiert wird auch, wie die Vorgabe der EU-Ökoverordnung, dass nur aerobe oder anaerobe Erzeugnisse aus organischen Haushaltsabfällen im Ökolandbau verwertet werden dürfen, die in einem im jeweiligen Mitgliedsland zugelassenen und kontrollierten Getrenntsammlungssystem gewonnen werden, im Einzelnen auszulegen ist. Insbesondere wird hier die Frage gestellt, ob diese Anforderung in Deutschland bereits vollständig durch die Anwendung der BioAbfV und der DüMV abgedeckt wird, oder ob hierzu nicht zusätzlich ein freiwilliges Gütesicherungs- und Zertifizierungssystem erforderlich ist (in Deutschland RAL-Gütesicherung der BGK bzw. QLA-System des VDLUFA). Diese Fragestellung ist, durchaus praxisrelevant, auch wenn der Anteil nicht gütegesicherter Kompostanlagen in Deutschland nicht sehr hoch liegt. Die meisten deutschen Anbauverbände des Ökolandbau (z. B. Bioland, Naturland, Gäa, Biokreis) schreib


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